Start › Verordnung › Kapitel IX
Art. 90: Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken
Worum es geht
Das wissenschaftliche Gremium kann qualifizierte Warnungen zu Modellen mit möglichem systemischem Risiko abgeben.
Amtlicher Wortlaut
Art. 90 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.