Start › Verordnung › Kapitel IX
Art. 81: Schutzklauselverfahren der Union
Worum es geht
Regelt die Abstimmung, wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission eine nationale Maßnahme für unbegründet hält.
Amtlicher Wortlaut
Art. 81 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.