Start › Verordnung › Kapitel VI
Art. 59: Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse im KI-Reallabor
Worum es geht
Erlaubt im Reallabor unter engen Voraussetzungen die Weiterverarbeitung rechtmäßig erhobener personenbezogener Daten für Systeme im erheblichen öffentlichen Interesse.
Amtlicher Wortlaut
Art. 59 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.