Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 39: Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern
Worum es geht
Stellen aus Drittländern können tätig werden, wenn ein entsprechendes Abkommen mit der Union besteht.
Amtlicher Wortlaut
Art. 39 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.