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Art. 39: Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern

KapitelIIIBetrifftBehördenGilt02.08.2025

Worum es geht

Stellen aus Drittländern können tätig werden, wenn ein entsprechendes Abkommen mit der Union besteht.

Amtlicher Wortlaut

Art. 39 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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