Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 35: Identifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
Worum es geht
Die Kommission vergibt Kennnummern und veröffentlicht ein Verzeichnis der notifizierten Stellen.
Amtlicher Wortlaut
Art. 35 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.