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Art. 2: Anwendungsbereich

KapitelIBetrifftAlleGilt02.02.2025

Worum es geht

Bestimmt, für wen die Verordnung gilt: Anbieter, die KI in der Union in Verkehr bringen, Betreiber mit Sitz in der Union, Anbieter und Betreiber aus Drittstaaten, deren Ausgaben in der Union verwendet werden, sowie Einführer, Händler und Produkthersteller. Nimmt unter anderem ausschließlich militärische Zwecke, wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, rein persönliche Tätigkeiten und bestimmte quelloffene Komponenten aus.

Für die Umsetzung

Prüfen Sie zuerst, ob ein Sachverhalt überhaupt erfasst ist, und halten Sie in Anspruch genommene Ausnahmen mit Begründung fest. Quelloffene Systeme fallen trotz der Ausnahme unter die Verordnung, wenn sie hochriskant sind, verbotene Praktiken betreffen oder Transparenzpflichten auslösen.

Was am Ende vorliegen sollte

Vermerk zum Anwendungsbereich je System; Begründung jeder in Anspruch genommenen Ausnahme

Prüfcheckliste: A.05 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 2 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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