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Art. 111: Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

KapitelXIIIBetrifftAnbieterBetreiberGPAI-AnbieterGilt02.08.2026

Worum es geht

Regelt den Bestandsschutz: Hochrisiko-Systeme, die vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurden, fallen erst bei erheblichen Änderungen der Konzeption unter die Verordnung; Systeme öffentlicher Stellen müssen bis 2030 konform sein. GPAI-Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis 2. August 2027 nachziehen.

Für die Umsetzung

Bestandsschutz gilt nicht für Verbote und Transparenzpflichten. Dokumentieren Sie bei Altsystemen das Datum des Inverkehrbringens und jede spätere Änderung.

Was am Ende vorliegen sollte

Nachweis des Inverkehrbringens; Änderungshistorie

Prüfcheckliste: K.03 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 111 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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