Versicherungen
Für Versicherer zieht die KI-Verordnung eine klare Linie: Hochriskant ist KI zur Risikobewertung und Preisbildung für natürliche Personen in der Lebens- und Krankenversicherung (Anhang III Nr. 5 c). Fast alles andere, von der Schadenbearbeitung über die Betrugserkennung bis zum Kundenservice, ist nicht hochriskant, fällt aber unter DORA, die Governance-Anforderungen nach VAG und die Erwartungen von EIOPA.
Die Eckpunkte
- Hochrisiko: Tarifierung und Risikoprüfung natürlicher Personen in Leben und Kranken, ab 2. Dezember 2027; dazu Personalsysteme nach Anhang III Nr. 4.
- Nicht hochriskant nach Anhang III: Sach-, Haftpflicht- und Kfz-Tarifierung, Schadenbearbeitung, Betrugserkennung. Das schließt Pflichten aus DORA, VAG und DSGVO nicht aus.
- Grundrechte-Folgenabschätzung: Pflicht für Betreiber von Systemen nach Nr. 5 c vor der Inbetriebnahme (Art. 27).
- Zuständig: BaFin als Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme in direktem Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit, einschließlich Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§ 2 Abs. 3 KI-MIG).
Was die Aufsicht erwartet
EIOPA beschreibt in ihrer Stellungnahme zu KI-Governance und Risikomanagement vom 6. August 2025, wie die bestehenden Anforderungen aus Solvency II und Vertriebsrecht auf KI außerhalb der Hochrisiko-Fälle anzuwenden sind, ohne neue Anforderungen aufzustellen: risikobasiert und verhältnismäßig, mit Fairness, Daten-Governance, Dokumentation, Erklärbarkeit, menschlicher Aufsicht und Robustheit. Die BaFin ordnet KI-Systeme in ihrer Orientierungshilfe vom 18. Dezember 2025 als Netzwerk- und Informationssysteme im Sinne von Art. 3 Nr. 2 DORA ein. DORA gilt für Versicherer seit dem 17. Januar 2025.
Umsetzung
Tarifierungssysteme abgrenzen
Welche Modelle wirken auf Risikoeinschätzung und Prämie natürlicher Personen in Leben und Kranken? Dazu gehören auch Bausteine in eingekauften Bestands- und Antragssystemen.
Diskriminierungsrisiken prüfen
Gesundheits- und Lebensstildaten sind besonders sensibel. Prüfen Sie Merkmale und Ersatzmerkmale auf mittelbare Benachteiligung und halten Sie das Ergebnis fest (Art. 10, Art. 27; für die Datenverarbeitung Art. 4a und DSGVO).
Grundrechte-Folgenabschätzung
Vor Inbetriebnahme (Art. 27 Abs. 1), verbunden mit der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 27 Abs. 4), Ergebnis an die BaFin (Art. 27 Abs. 3).
Kunden informieren und erklären können
Information über die Mitwirkung des Systems (Art. 26 Abs. 11) und Erläuterung auf Verlangen (Art. 86), neben Art. 22 DSGVO.
Übrige KI über DORA und EIOPA steuern
Schadenbearbeitung, Betrugserkennung, Chatbots: Inventar, Risikoanalyse, Drittanbieter, Tests, Transparenz nach Art. 50 bei Kundenkontakt.
Für Banken und Zahlungsinstitute siehe Finanzsektor; die Gegenüberstellung von KI-Verordnung und DORA gilt für Versicherer entsprechend.
Quellen
- KI-Verordnung (EU) 2024/1689
- Digital Omnibus zu KI, VO (EU) 2026/1744
- KI-MIG, § 2 (Zuständigkeiten)
- EIOPA, Opinion on AI governance and risk management (06.08.2025)
- BaFin, Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI (18.12.2025)
- § 23 VAG
- § 1a VVG
- § 203 StGB
- § 19 AGG
Geprüft am 14.10.2026 gegen die verlinkten Originalquellen.
Checkliste für diese Branche
Prüfcheckliste Versicherungen, 123 Fragen: Kern der KI-Verordnung, Fragen für jeden Arbeitgeber (Bereich T) und das Branchenmodul mit Fachrecht und Aufsicht dieser Branche (Bereich S), dazu die Anforderungen aus DORA. Jede Frage mit Rolle, Geltungsdatum, Soll-Maßnahme, Nachweisen und Fundstellen.
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