Start › Verordnung › Kapitel IX
Art. 93: Befugnis zur Aufforderung zu Maßnahmen
Worum es geht
Die Kommission kann GPAI-Anbieter zu Abhilfemaßnahmen, Risikominderung oder Rücknahme auffordern.
Amtlicher Wortlaut
Art. 93 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.