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Art. 57: KI-Reallabore

KapitelVIBetrifftAlleGilt02.08.2027

Worum es geht

Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens ein KI-Reallabor ein, in dem innovative Systeme unter behördlicher Aufsicht entwickelt und getestet werden können. Die VO (EU) 2026/1744 verschiebt die Frist auf den 2. August 2027 und sieht zusätzlich ein Reallabor auf Unionsebene für Systeme auf Basis von GPAI-Modellen vor. Nach dem KI-MIG ist die Bundesnetzagentur zuständig.

Amtlicher Wortlaut

Art. 57 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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