Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 33: Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
Worum es geht
Erlaubt Unteraufträge und Zweigstellen nur, wenn diese die Anforderungen ebenfalls erfüllen, und lässt die Verantwortung bei der notifizierten Stelle.
Amtlicher Wortlaut
Art. 33 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.