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Anhang II: Liste der Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii
Worum es geht
Schwere Straftaten, für deren Verfolgung die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung ausnahmsweise zulässig sein kann, etwa Terrorismus, Menschenhandel, Mord und schwere Körperverletzung.