Mobilität und Verkehr
Für Fahrzeuge, Luftfahrt, Schiene und Schifffahrt geht die KI-Verordnung einen Sonderweg. Die Produkte stehen in Anhang I Abschnitt B. Für sie gelten aus der KI-Verordnung nur Art. 6 Abs. 1, die Art. 102 bis 109 und Art. 112; Art. 57 gilt nur, soweit die Anforderungen in das Fachrecht übernommen wurden (Art. 2 Abs. 2). Die eigentlichen Anforderungen werden über das jeweilige Fachrecht eingeführt, etwa die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge. Seit der VO (EU) 2026/1744 steht auch die Maschinenverordnung in Abschnitt B.
Was das bedeutet
- Hersteller von Fahrzeugen und Luftfahrzeugen: Maßgeblich sind die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unter dem Typgenehmigungs- und Luftfahrtrecht, bei deren Erlass die Kommission die Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 der KI-Verordnung berücksichtigen muss. Zuständig bleiben die Genehmigungsbehörden.
- Verkehrsmanagement: KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteile im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs des Straßenverkehrs eingesetzt werden, sind nach Anhang III Nr. 2 hochriskant, ab 2. Dezember 2027. Das kann etwa Verkehrsbeeinflussungsanlagen und Tunnelsteuerung betreffen. Für Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme auf Bundesautobahnen ist nach dem KRITIS-Dachgesetz das Fernstraßen-Bundesamt zuständige Behörde.
- Logistik und Flottenbetrieb: Routen- und Dispositionsplanung ist in der Regel nicht hochriskant. Werden Fahrerinnen und Fahrer überwacht oder bewertet, greift Anhang III Nr. 4. Die Erkennung von Emotionen wie Stimmung oder Stress am Arbeitsplatz ist verboten, außer aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f). Reine Müdigkeitserkennung ist nach Erwägungsgrund 18 keine Emotionserkennung, bleibt aber mitbestimmungspflichtig.
Umsetzung
Rechtsweg bestimmen
Fahrzeugsystem nach Typgenehmigungsrecht, Verkehrsinfrastruktur nach Anhang III Nr. 2 oder Betriebssystem ohne Hochrisiko-Bezug?
Sicherheitsfunktion begründen
Für Verkehrssteuerung: Erfüllt die KI eine Sicherheitsfunktion, oder unterstützt sie nur Planung und Information?
Beschäftigte schützen
Fahrerassistenz und Telematik daraufhin prüfen, ob sie Verhalten von Beschäftigten auswerten; Betriebsrat früh einbinden (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Quellen
- KI-Verordnung (EU) 2024/1689
- Digital Omnibus zu KI, VO (EU) 2026/1744
- VO (EU) 2018/858 (Typgenehmigung)
- VO (EU) 2019/2144 (Allgemeine Sicherheit von Kraftfahrzeugen)
- § 1a StVG (automatisierte Fahrfunktion)
- § 1d StVG (autonome Fahrfunktion)
- Data Act (EU) 2023/2854
- § 87 BetrVG
Geprüft am 14.10.2026 gegen die verlinkten Originalquellen.
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Prüfcheckliste Mobilität und Verkehr, 109 Fragen: Kern der KI-Verordnung, Fragen für jeden Arbeitgeber (Bereich T) und das Branchenmodul mit Fachrecht und Aufsicht dieser Branche (Bereich S). Jede Frage mit Rolle, Geltungsdatum, Soll-Maßnahme, Nachweisen und Fundstellen.
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