Start › KI-Verordnung in Energie und kritischer Infrastruktur

Energie und kritische Infrastruktur

Für Versorger ist Anhang III Nr. 2 der Kern: KI-Systeme, die bestimmungsgemäß als Sicherheitsbauteile im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs kritischer digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs oder der Wasser-, Gas-, Wärme- oder Stromversorgung verwendet werden sollen, sind hochriskant. Hinzu kommen Cybersicherheits- und Resilienzpflichten aus der NIS2-Umsetzung und dem KRITIS-Dachgesetz.

Wann ist KI im Netzbetrieb hochriskant?

Entscheidend ist der Begriff des Sicherheitsbauteils: Das System muss eine Sicherheitsfunktion erfüllen, oder sein Ausfall muss Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden können (Art. 3 Nr. 14). Eine KI, die Schutzeinrichtungen steuert oder sicherheitskritische Grenzwerte wie Frequenz, Spannung oder Druck überwacht, kann darunter fallen. Erwägungsgrund 55 nennt als Beispiele Systeme zur Überwachung des Wasserdrucks und Feuermelde-Kontrollsysteme in Rechenzentren. Eine KI, die nur die Betriebsführung optimiert, ist gesondert zu begründen; eine KI, die Wartungsberichte zusammenfasst oder Verbrauchsprognosen für den Vertrieb erstellt, ist es in der Regel nicht. Die Kommission konkretisiert die Abgrenzung in ihren Leitlinien zur Einstufung; der Entwurf liegt seit Mai 2026 vor.

Komponenten, die ausschließlich für Zwecke der Cybersicherheit verwendet werden sollen, gelten nach Erwägungsgrund 55 nicht als Sicherheitsbauteile. Prüfen Sie die Funktion im Einzelfall und halten Sie die Begründung fest.

Was neben der KI-Verordnung gilt

Zuständigkeit

Marktüberwachung nach der KI-Verordnung: Bundesnetzagentur als zentrale Behörde (KI-MIG). Cybersicherheit: für Betreiber von Energieversorgungsnetzen, Energieanlagen und digitalen Energiediensten die Bundesnetzagentur nach §§ 5c bis 5e EnWG im Einvernehmen mit dem BSI; die Registrierung erfolgt beim BSI. Resilienz nach KRITIS-Dachgesetz: für Strom-, Erdgas- und Wasserstoffversorgung die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde (§ 3 KRITIS-Dachgesetz); das BBK ist zentrale Anlaufstelle und nimmt Registrierung und Vorfallmeldungen entgegen. Ein abgestimmter Vorfallprozess, der alle Meldewege kennt, spart im Ernstfall Zeit.

Umsetzung

  1. Netz- und Anlagensysteme getrennt erfassen

    KI im Leitsystem, in der Netzführung und in Schutzeinrichtungen getrennt von KI in Vertrieb, Abrechnung und Verwaltung.

  2. Sicherheitsbauteil prüfen

    Je System: Erfüllt es eine Sicherheitsfunktion? Was passiert bei Ausfall oder Fehlfunktion? Begründung festhalten.

  3. Hersteller in die Pflicht nehmen

    Für Hochrisiko-Komponenten Konformitätsnachweise, Gebrauchsanweisung und Angaben zu Robustheit und Cybersicherheit anfordern (Art. 13, 15).

  4. Betreiberpflichten und Rückfallebene

    Menschliche Aufsicht, Überwachung, Protokolle (Art. 26) und ein erprobter manueller Betrieb, falls die KI ausfällt.

  5. Meldewege abstimmen

    Schwerwiegender Vorfall nach Art. 73 KI-VO, Sicherheitsvorfall nach NIS2-Umsetzung bzw. EnWG, Vorfall nach § 18 KRITIS-Dachgesetz (Erstmeldung spätestens 24 Stunden nach Kenntnis, ausführlicher Bericht nach einem Monat): Wer meldet was an wen, in welcher Frist?

Quellen

Geprüft am 14.10.2026 gegen die verlinkten Originalquellen.

Checkliste für diese Branche

Prüfcheckliste Energie und KRITIS, 109 Fragen: Kern der KI-Verordnung, Fragen für jeden Arbeitgeber (Bereich T) und das Branchenmodul mit Fachrecht und Aufsicht dieser Branche (Bereich S). Jede Frage mit Rolle, Geltungsdatum, Soll-Maßnahme, Nachweisen und Fundstellen.

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