Start › KI-Verordnung in der Bildung

Bildung

Die Bildung ist einer der Bereiche, die die Verordnung am deutlichsten schützt. Hochriskant sind KI-Systeme, die über Zugang, Zulassung oder Zuweisung zu Bildungseinrichtungen entscheiden, Lernergebnisse bewerten oder damit den Lernprozess steuern, das angemessene Bildungsniveau bestimmen oder verbotenes Verhalten bei Prüfungen überwachen (Anhang III Nr. 3 Buchst. a bis d), ab 2. Dezember 2027.

Verboten seit Februar 2025

Emotionserkennung in Bildungseinrichtungen ist verboten, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f). Systeme, die Emotionen oder Absichten von Lernenden, etwa Langeweile, Frustration oder Interesse, aus biometrischen Daten wie Gesichtsausdruck, Stimme oder Blickverhalten ableiten, sind damit ausgeschlossen. Funktionen zur Aufmerksamkeitsmessung sind im Einzelfall zu prüfen; körperliche Zustände wie Müdigkeit sind nach Erwägungsgrund 18 keine Emotionen.

Für wen was gilt

Umsetzung

  1. Bewertende Systeme finden

    Lernplattformen mit automatischer Bewertung, Online-Proctoring, Auswahlverfahren für Studienplätze.

  2. Verbote ausschließen

    Funktionen zur Emotionsauswertung auf Grundlage biometrischer Daten abschalten oder entfernen; Aufmerksamkeitsmessung im Einzelfall prüfen.

  3. Menschliche Entscheidung sichern

    Wer entscheidet über Note, Zulassung, Verdacht auf Täuschung? Wie wird die Systemausgabe geprüft?

Quellen

Geprüft am 14.10.2026 gegen die verlinkten Originalquellen.

Checkliste für diese Branche

Prüfcheckliste Bildung, 110 Fragen: Kern der KI-Verordnung, Fragen für jeden Arbeitgeber (Bereich T) und das Branchenmodul mit Fachrecht und Aufsicht dieser Branche (Bereich S). Jede Frage mit Rolle, Geltungsdatum, Soll-Maßnahme, Nachweisen und Fundstellen.

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Richtlinien und Arbeitsanweisungen für diese Branche als Word-Dateien: KI-Richtlinienpaket (kostenpflichtig).